P r ä a m b e l
Die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Hameln e.V. setzt sich ein für die Brüderlichkeit aller Menschen ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens oder der Herkunft. Gemäß dieser Zielsetzung gilt die Arbeit der Gesellschaft bei gegenseitiger Achtung aller Unterschiedlichkeiten besonders dem Verhältnis zwischen Christen und Juden, das für viele Mitglieder durch den gemeinsamen Glauben an den Gott der Offenbarung gekennzeichnet ist. Offen für Menschen auch anderer Weltanschauungen, treten wir ein für eine aktive Kooperation zwischen Christen und Juden sowie für die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zum Staate Israel. Weltanschaulicher Fanatismus, religiöse Intoleranz, Rassendiskriminierung, soziale Unterdrückung, politische Unduldsamkeit und nationale Überheblichkeit gefährden die moralische und physische Existenz der einzelnen wie auch ganzer Gruppen von Völkern. Diesen Gefahren muss gleichermaßen im privaten Bereich wie auch in der Öffentlichkeit begegnet werden.
Im Aufzeigen dieser Zusammenhänge und dem Vermitteln fehlender notwendiger Informationen versteht die Gesellschaft ihre Aufgabe als eine Forderung der Humanität und in besonderem Maße als einen erzieherischen und politischen Auftrag. Im Kampf gegen Benachtei¬ligung und Unterdrückung wissen wir uns allen religiösen, sozialen und politischen Kräften mit gleicher Zielsetzung verbunden.
§ 1
Der Name der Gesellschaft lautet "Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit, Hameln e.V." Der Sitz der Gesellschaft ist Hameln. "Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden." Die Gesellschaft will vornehmlich die Zusammenarbeit zwischen Christen und Juden fördern und Vorurteile zwischen Menschen verschiedener gesellschaftlicher, religiöser und rassischer Herkunft überwinden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Kontakte zwischen christlichen und jüdischen Gemeinden in Niedersachsen, Pflege des jüdischen Friedhofs in Hameln, kulturelle Veranstaltungen und ähnliches.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft kann zur Erfüllung der oben genannten Zwecke von ihren Mitgliedern Beiträge erheben, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder für besondere Verdienste um die Gesellschaft und deren Aufgaben ernennen.
§ 4
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 5
Der Austritt aus der Gesellschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
§ 6
Mitglieder, die den Bestrebungen der Gesellschaft oder den Vereinsinteressen zuwider handeln, können durch zu begründenden Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 7
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Organe der Gesellschaft sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Beschlüsse werden wirksam mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, sofern die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.
§ 9
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten Stellvertretern, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können weitere Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht hinzuwählen.
Dem Vorstand sollen, wenn möglich, ein Protestant, ein Katholik und ein Jude angehören. Der erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vertreten die Gesellschaft jeder allein gerichtlich oder außergerichtlich im Auftrage des Vorstandes.
§ 10
Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird vom ersten Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung bestimmt zugleich in besonderen Wahlgängen Ersatzkandidaten, die beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes für den Rest der Wahlperiode in deren Amt nachrücken.
§ 12
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Festsetzung der Tagesordnung
- Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie Entscheidung über Entlastung des Vorstandes
- Verabschiedung des Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über eine etwaige Auflösung der Gesellschaft
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Beschlussfassung über Anträge, die auf der Tagesordnung stehen.
§ 13
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll vom Vorstand alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen stattfinden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung verlangen. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt vier Wochen, die der außerordentlichen Mitgliederver¬sammlung zwei Wochen vor ihrem Zusammentreten. Die Einladungen müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgestellt. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung sollen zwei Wochen vor der ordentlichen und eine Woche vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.
§ 14
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Auf Verlangen eines dieser Mitglieder ist geheim abzustimmen. Im Übrigen wird das Verfahren der Abstimmung durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
Juristische Personen üben ihr Recht durch Bevollmächtigte aus, die sich durch eine Vollmacht auszuweisen haben. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Die Gesellschaft bildet zusammen mit den anderen Gesellschaften gleicher Zielsetzung den "Deutschen Koordinierungsrat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit", in welchem sie durch den ersten Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter vertreten wird. Die Vertretung kann an andere Mitglieder der Gesellschaft delegiert werden.
§ 16
Die Auflösung der Gesellschaft erfordert eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung der Gesellschaft beschließt die Mitgliederversammlung zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an die Jüdische Gemeinde Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.